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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVO-SbP - § 2 Grundsätze

§ 2 GrundsätzeDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 3Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50) 4Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21) 7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2) 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 12 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2021 S. 65) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)

(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.

Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.

(2) Die in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen sind abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Sekundarstufe I zugeordnet; diese Abweichung gilt nicht für die in Teil II Kapitel 3 genannten Schulen mit sportlicher Prägung.

(3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen.

Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.

Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren.

Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.

(4) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los.

Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.

Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten.

Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei rechtzeitig angemeldetem Bedarf zuzulassen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren.

(5) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.

(6) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden.

Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen.

(7) Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig.

Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen.

Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen.

Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.

(8) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:

1. Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut.

Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen.

Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.

2. Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen.

Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

3. Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland.

Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen.

Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.

4. Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.

5. Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.

6. Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung.

Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.

(9) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

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