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Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVO-SbP - § 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung Schulen besoderer pädagogischer Prägung vom 23.03.2006 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22) 3Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50) 4Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21) 5Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und der Grundschulverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 14) 6Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 7Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 202) 9 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2) intintern 10 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 21. Februar 2020 (GVBl. Berlin 2020, S. 61) 12 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2021 S. 65) 13 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2022 S. 75) 14Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (GVBl. Berlin 2024 S. 26)

(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.

(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der

1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7. Grundschule am Brandenburger Tor, Brüder-Grimm-Grundschule und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.

An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.

An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.

(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der

1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9. Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.

An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.

(4) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.

Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist.

(5) In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten.

Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.

Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.

(6) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung).

Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.

Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.

Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB.

Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen.

Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt.

Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination.

Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. 

Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht.

Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:

1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,
2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und
3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).

Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung.

Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet.

Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.

(7) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10.

Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,
2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.

Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen.

Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.

Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.

(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.

(9) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind.

Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.

Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen.

Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.

(10) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen.

Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird.

Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.

(11) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.

Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen werden.

Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben.

Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.

(12) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben.

Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen.

Besteht danach weiterhin eine Übernachfrage, werden die Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen werden.

Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.

Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.

Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.

(13) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen.

Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt.

Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.

(14) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.

Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.

Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

(15) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren.

In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr.

Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.

Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde.

In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

(16) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache.

Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.

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